Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Teiltätigkeiten
§ 172.
Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 171 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:
- 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
- 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
- 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
- 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
- 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080598
alte Dokumentnummer
N5199324815J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)