§ 170a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Einmalige Abfindung

§ 170a

(1) § 170a.Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen ist, gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung von 100 €, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

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