§ 170a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2015

Bezugsanpassung für das Jahr 2015

§ 170a.

(1) Die in diesem Bundesgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, im Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sowie die Überleitungsbeträge erhöhen sich mit Ausnahme der Beträge für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens ab 1. März 2015 um 1,77%, und die Beträge werden sodann auf ganze Euro aufgerundet.

(2) Die in vor dem 1. März 2015 abgeschlossenen Sonderverträgen gemäß § 36 VBG vorgesehenen monatlichen Sonderentgelte erhöhen sich, sofern sich deren Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist, ab 1. März 2015 in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2015 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im ersten Satz vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. März 2015 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.

(3) Die Möglichkeit zur Anpassung der Überleitungsbeträge und des Referenzbetrags durch Verordnung nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG bleibt von Abs. 1 unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L nach § 44 VBG nicht anzuwenden.

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