§ 170a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2019

§ 170a.

(1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

  1. 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
  2. 2. Vertragsbediensteten des Bundes,
  3. 3. Landeslehrpersonen und
  4. 4. Landesvertragslehrpersonen
  1. mit 1. Jänner 2019 um 2,76 v.H. und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212394

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