§ 16c NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

§ 16c

Arten- und Lebensraumschutzprogramme

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege geschützter wildlebender Pflanzen- und Tierarten und gefährdeter Lebensräume sind von der Landesregierung nach Maßgabe der finanziellen Mittel Arten- und Lebensraumschutzprogramme zu erstellen. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (§ 7) auszugehen.

(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:

  1. a) die Erfassung, Darstellung und fortlaufende Dokumentation bedrohter Arten von landesweiter Bedeutung, insbesondere hinsichtlich ihrer aktuellen Verbreitung, der Bestandssituation, allenfalls erkennbarer Bestandstrends, sowie der von ihnen bewohnten Lebensräume und der vorherrschenden Lebensbedingungen;
  2. b) die Feststellung und Bewertung der wesentlichen Gefährdungsursachen, die nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung der Populationen nehmen;
  3. c) Vorschläge für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für populationslenkende und -verbessernde Maßnahmen sowie zur Flächensicherung und zum Grunderwerb bestehender oder neuzuschaffender Lebensräume gefährdeter Arten einschließlich von Pufferzonen;
  4. d) Richtlinien und Hinweise zur Durchführung von Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zum Schutze der Lebensräume der Arten und von Maßnahmen der Überwachung ihrer Populationen sowie
  5. e) einen Zeit- und Finanzierungsplan.

(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung der geschützten Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung der geschützten natürlichen Lebensräume nach Maßgabe der finanziellen Mittel folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. a) die Durchführung umfassender Programme zur Förderung einzelner Arten oder Artengruppen sowie der natürlichen Lebensräume;
  2. b) den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung von Artenschutzprojekten (förderungswürdige Projekte);
  3. c) die Durchführung bzw. Förderung von Vorhaben zur Bestandsüberwachung und Kontrolle für gefährdete Arten (Monitoring-Projekte) sowie
  4. d) sonstige Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes.

(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.

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