§ 16c K-KGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1992

§ 16c

Zielsetzung des verpflichtenden
Kindergartenjahres

(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise als Bildungs- und Erziehungsziele die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:

  1. a) emotionale und soziale Entwicklung,
  2. b) Sprachentwicklung,
  3. c) Bewegung und Gesundheit (einschließlich Motorik),
  4. d) kognitive Fähigkeiten und Sachbeziehung (einschließlich Verkehrsverhalten),
  5. e) soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf,
  6. f) kreative Fähigkeiten,
  7. g) bildnerisches Gestalten,
  8. h) musikalische und musikalisch-rhythmische Fähigkeiten,
  9. i) Naturbegegnung einschließlich der Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten,
  10. j) Werte- und Orientierungskompetenz.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens zu erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollten.

(4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrer ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagogen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden, wobei für deren Einsatz ein Richtwert von zwei Wochenstunden heranzuziehen ist. Diese erarbeiten gemeinsam mit den Kindergartenpädagogen ein individuelles Förderkonzept.

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