§ 16c K-BBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 16c

Arten der Flächensicherung

Die Flächensicherung darf erfolgen durch

  1. a) den treuhändigen Erwerb geeigneter Grundflächen durch den Fonds;
  2. b) die treuhändige Sicherstellung der Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Fonds mit den Eigentümern der zu sichernden Grundflächen (wie Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandverträge).

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