§ 16b
Grundsätze der Flächensicherung
(1) Der Fonds darf nur solche Vorhaben zur Flächensicherung durchführen,
- a) mit deren Durchführung der Fonds aufgrund eines Treuhandvertrages von einer Gemeinde beauftragt ist,
- b) die mit den Förderungsgrundsätzen nach § 5 Abs. 1 lit. b bis lit. d im Einklang stehen.
(2) Der Fonds darf Vorhaben zur Flächensicherung zur Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben überdies nur unter Bedachtnahme auf die Förderungsgrundsätze nach § 12 Abs. 2 treuhändig durchführen.
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