§ 16 VersammlungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 16.

Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:

  1. a) an Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde;
  2. b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, die Sicherheitsdirektion;
  3. c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.

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