§ 16.
Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
- a) an Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde;
- b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, die Sicherheitsdirektion;
- c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
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