§ 16 VersammlungsG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 16.

Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:

  1. a) an Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde;
  2. b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, der Landeshauptmann;
  3. c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR12004664

alte Dokumentnummer

N11953124000

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