§ 16.
Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
- a) an Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde;
- b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, der Landeshauptmann;
- c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12004664
alte Dokumentnummer
N11953124000
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