§ 16.
Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
- a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
- b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
- c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR40139169
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