§ 16 VersammlungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 16.

Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:

  1. a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
  2. b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
  3. c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40139169

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