Schlussbestimmungen
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.
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