§ 16 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2010

Schlussbestimmungen

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.

(3) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 5 und § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

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