§ 16 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Schlussbestimmungen

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.

(3) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 5 und § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 3 Z 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/2016 tritt mit 18. Juli 2019 in Kraft.

(5) Nach § 3 Abs. 2 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 können für ab dem 18. Juli 2019 geborene Tiere noch bis zum 30. April 2020 zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 sind keine Kosten zurückzuerstatten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 413/1995

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40217725

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