Besondere Begünstigungen
§ 16
§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, dass Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen sowie im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen.
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