Besondere Begünstigungen
§ 16
§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, daß Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen, gesetzliche Interessensvertretungen, im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien oder eine ihrer Organisationen, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. die Sondernummern der Zeitung einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles Thema der Politik dienen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)