§ 16 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich

§ 16

(1) Anbieter von Postdiensten haben für Dienste im Universaldienstbereich allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung zu übermitteln; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

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