Behörden
§ 16.
(1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen
- 1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;
- 2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
- 3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.
(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, kann eine paßbehördliche Amtshandlung im Inland mit Zustimmung der nach dem Wohnsitz örtlich zuständigen Behörde von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, vorgenommen werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung mit der Maßgabe sinngemäß, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird.
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