§ 16 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Behörden

§ 16.

(1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

  1. 1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;
  2. 2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
  3. 3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, so kann mit Zustimmung der nach dem Hauptwohnsitz örtlich zuständigen Behörde die paßbehördliche Amtshandlung im Inland von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, in Form eines Reisepasses gemäß § 4a vorgenommen werden. Die Zustimmung ist bei Vorliegen eines Paßversagungsgrundes oder Entziehungstatbestandes zu verweigern.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

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