Behörden
§ 16.
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen
- 1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;
- 2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
- 3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.
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