§ 16 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Dolmetscher und Übersetzer

§ 16.

Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037891

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