§ 16 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Meldepflicht

§ 16

§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen.

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