Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Meldepflicht
§ 16.
Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen. Bei der Behörde ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR40033603
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