§ 16 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Meldepflicht

§ 16.

Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen. Bei der Behörde ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033603

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