Meldepflicht
§ 16
§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit den Behörden gemäß § 11 Abs. 1 unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen. Beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.
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