§ 164 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

§ 164

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Vor Ablauf des im § 163 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 152 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 137 Abs. 2 für beendet erklärt.

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