Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
§ 164
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Vor Ablauf des im § 163 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
- 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
- 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 152 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
- 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
- 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
- 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
- 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 137 Abs. 2 für beendet erklärt.
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