§ 160
Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Die §§ 50 bis 60 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
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