§ 160 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 160

Lehrverpflichtung

(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965.

(2) Die §§ 50 bis 60 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

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