§ 160 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

8. Abschnitt

Berufsausbildung

§ 160
Verweisung

Die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft wird unter besonderer Berücksichtigung des Fortbildungs- und Fachschulwesens durch ein besonderes Gesetz geregelt.

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