§ 160
Erschwerniszulage
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Erschwerniszulage auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
02.12.2019
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