3. Abschnitt
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 160.
(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 137 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjägertag entsendeten Delegierten.
(2) Wählbar bei den gemäß § 137 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 147 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjägertag sie angehören.
(3) Der Verbandsanwalt und sein Ersatzmann müssen rechtskundig sein, desgleichen die Vorsitzenden des Ehrenrates und deren Ersatzmänner.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)