§ 160 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

3. Abschnitt

Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 160.

(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 137 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjägertag entsendeten Delegierten.

(2) Wählbar bei den gemäß § 137 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 147 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjägertag sie angehören.

(3) Der Verbandsanwalt und sein Ersatzmann müssen rechtskundig sein, desgleichen die Vorsitzenden des Ehrenrates und deren Ersatzmänner.

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