§ 160 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

XIV. Hauptstück

Übertretungen und Strafen

§ 160

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterinnen und Genossenschaftsjagdverwalter (§ 44) und die Jagdschutzorgane (§ 71) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Lebensmittelaufsicht hinsichtlich des im § 81 Abs. 2 angeführten Verbotes.

17.05.2017

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