vgl. § 40 Abs. 16
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 15i.
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
vgl. § 40 Abs. 16
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40178139
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