vgl. § 40 Abs. 16
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 15i.
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)