§ 15i MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 15i

(1) § 15i.Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 15c.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

  1. 1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
  2. 2. im Anschluss an eine Karenz oder
  3. 3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters

    beginnen.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(4) Im Übrigen ist § 15h anzuwenden.

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