§ 15a
Besonderer Pflanzenartenschutz
(1) Die Landesregierung hat die wildwachsenden Pflanzen der in der Roten Liste (§ 15) sowie die in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG im Burgenland vorkommenden und nicht in der Roten Liste angeführten Pflanzenarten durch Verordnung zu schützen.
(2) Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile. Für oberirdische Teile kann in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegt werden, von welchen Arten, in welchen Mengen und unter welchen Bedingungen und Auflagen diese von ihrem Standort entfernt und weitergegeben werden dürfen.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 können festgelegt werden:
- a) die geschützten Pflanzenarten;
- b) der Zeitraum, für welchen die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden und die Arten deren oberirdische Teile entfernt und weitergegeben werden dürfen (Abs. 2);
- c) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Pflanzen zu setzen sind;
- d) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind.
(4) Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 lit. c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.
(5) Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
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