§ 15a K-AG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

4. Abschnitt

Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

§ 15a

Sicherheitstechnische Prüfung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.

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