§ 15a Bgld. ISUG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2021

LGBl. Nr. 26/2021

§ 15a

Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

(1) Die Behörde hat der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Vorhaben darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:

  1. 1. Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe nach diesem Abschnitt;
  2. 2. wesentliche Änderungen von Betrieben nach diesem Abschnitt, soweit für diese die in § 15 Abs. 6 vorgesehenen Verpflichtungen gelten;
  3. 3. neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn - im Sinne des § 15 Abs. 6 - die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Vorhaben gemäß Abs. 1 hat die Behörde nachfolgende Informationen frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, auf der Internetseite der Behörde bekanntzugeben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. den Gegenstand des spezifischen Vorhabens;
  2. 2. gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Österreich und einem anderen Mitgliedstaat ist;
  3. 3. Einzelheiten zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
  4. 4. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
  5. 5. die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
  6. 6. die Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Abs. 3.

(3) Der Öffentlichkeit ist, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Vorhaben gemäß Abs. 1 ergeht, Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß Abs. 2 gegenüber der Behörde schriftlich Stellung zu nehmen. Zur Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen hat die Behörde eine Dokumentation zu erstellen. Die Stellungnahmen sind im Rahmen der Entscheidung zusammenfassend zu würdigen und angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Behörde hat

  1. 1. den im Entscheidungsverfahren ergangenen Bescheid und allfällige Abänderungsbescheide sowie
  2. 2. die Dokumentation über die eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 3 zusammen mit einer Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden,
  1. auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.

27.04.2021

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