§ 15a
Sozialpauschale
(1) Förderungswerbern, die ein Eigenheim errichten oder umfassend sanieren, kann zusätzlich zu den in den §§ 20 und 30 BWFG 1991 normierten Förderungsmöglichkeiten ein sozial gestaffelter Pauschalbetrag (Sozialpauschale) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Sozialpauschales richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Die jeweilige Höhe ist aus der Tabelle in der Anlage, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch 12 geteilt durch den Gewichtungsfaktor.
(3) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:
Faktor
für jeden Erwachsenen 1,0
für jedes unterhaltsberechtigte Kind 0,5.
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