§ 15a
Förderung von Eigentumswohnungen
(1) Die Förderung von Eigentumswohnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. a erfolgt in Form von Förderungsdarlehen (§ 5 Abs. 1 lit. a).
(2) Das Förderungsdarlehen im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten.
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