II. Wehrpflicht A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens Aufnahmebedingungen
§ 15.
(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Grundwehrdienst vorzeitig leisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12063962
alte Dokumentnummer
N4199223814J
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