§ 15 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

II. Wehrpflicht A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens Aufnahmebedingungen

§ 15.

(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 14)

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062740

alte Dokumentnummer

N4199012334J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)