§ 15 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen Aufnahmebedingungen

§ 15.

(1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067058

alte Dokumentnummer

N4199851097L

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