§ 15.
Die Nacheichfrist beträgt:
- 1. ein Jahr
 
- bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
 
- 2. zwei Jahre
 
- bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
 
- 3. drei Jahre
 
- a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
 - b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,
 
- 4. vier Jahre
 
- a) bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,
 - b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,
 - c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30, Teil 1/1969,
 - d) bei Wärmezählern,
 - e) bei Eindringkörpern für die statischen Härteprüfverfahren nach Vickers sowie nach Rockwell -A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten),
 
- 5. fünf Jahre
 
- a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
 - b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
 - c) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
 - d) bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
 - e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
 - f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
 
- 6. acht Jahre
 
- a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
 - b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
 - c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
 - d) bei Meßgeräten für die mittlere elektrische Leistung oder die elektrische Energie in Verbindung mit Elektrizitätszählern (Tarifgeräte),
 
- 7. zehn Jahre
 
- bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten und bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
 
- 8. zwölf Jahre
 
- bei Balgengaszählern,
 
- 9. sechzehn Jahre
 
- a) bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,
 - b) bei Induktions-Elektrizitätszählern
 
- aa) ohne Zusatzeinrichtung,
 - bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
 - cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
 
- 10. zwanzig Jahre
 
- bei Meßwandlern.
 
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145314
alte Dokumentnummer
N9195016614J
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