§ 15 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Fakultätsvertretung

§ 15

(1) § 15.An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung einzurichten.

(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:

  1. 1. bis zu 2 000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,
  2. 2. bis zu 3 000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4 000 Wahlberechtigten neun und über 4 000 Wahlberechtigten elf Mandatarinnen und Mandatare;
  3. 3. die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und Antragsrecht.

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