§ 15 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Anrechnungen

§ 15.

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann vom Bundesministerium für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Hinsichtlich der Bediensteten aus anderen Ressorts werden die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlichen näheren Festlegungen vom Bundesministerium für Justiz getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40171650

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