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§ 15 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2018

Anrechnungen

§ 15.

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Hinsichtlich der Bediensteten aus anderen Ressorts werden die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlichen näheren Festlegungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40208497

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