§ 15 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Anrechnungen

§ 15.

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Hinsichtlich der Bediensteten aus anderen Ressorts werden die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlichen näheren Festlegungen von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz getroffen.

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