§ 15
(1) § 15.Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:
- 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;
- 2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die
- a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,
- b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und - sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt - die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
- c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG ;
- 3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;
- 4. Lokale Firmen mit Sitz in einem Drittland, die
- a) in diesem zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,
- b) in diesem an einer anerkannten Börse im Sinne des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind und dort einer Aufsicht unterliegen, und die
- c) ein Eigenkapital von mindestens 50 000 ECU aufweisen.
(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.
(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
- 1. einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;
- 2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;
- 3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.
(4) Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, solange ein Clearingteilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von der Lokalen Firma oder der anerkannten Wertpapierfirma an der Börse getätigten Geschäfte garantiert.
(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anderen anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG kann vereinbart werden, daß die Mitglieder einer Börse im Umfang ihrer Börsezulassung an der Herkunftsbörse auch am Handel an der Kooperationsbörse teilnehmen dürfen, wenn die Abwicklung der Börsegeschäfte an den Börsen jeweils durch eine anerkannte Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG sichergestellt ist und diese in die Geschäfte der Mitglieder jener Börse, deren Abwicklung sie sicherstellt, eintritt. Die technischen und rechtlichen Bedingungen der Kooperationsbörse in bezug auf einen ordnungsgemäßen und fairen Börsehandel müssen denen des Börseunternehmens vergleichbar sein.
(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.
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