§ 15
(1) § 15.Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes werden, die zur Ausübung
- 1. des Effektengeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 5 KWG,
- 2. des Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung (KWG) oder
- 3. des Gewerbes der Freien Makler nach der GewO 1973 berechtigt sind.
(2) Die Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln setzt überdies die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausübung des Devisen- und Valutengeschäftes und den Nachweis einer nach dem Devisengesetz notwendigen Devisenhändlereigenschaft voraus.
(3) Freie Makler dürfen als Mitglied einer Wertpapierbörse nur zugelassen werden wenn sie eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler, als Sensal oder Sensalegehilfe oder im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer über diese fachliche Eignung verfügen.
(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
- 1. einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem beitreten und hiefür vorgesehene Kautionen erlegen und
- 2. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren.
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