§ 15 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 15

(1) § 15.Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;
  2. 2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die
  1. a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sind,
  2. b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
  3. c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 6 BWG erfolgt ist.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

  1. 1. einem bestehenden Handels- und Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;
  2. 2. zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;
  3. 3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.

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