§ 15
(1) § 15.Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur werden:
- 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;
- 2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die
- a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,
- b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und - sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt - die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
- c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG ;
- 3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;
- 4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.
(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.
(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
- 1. einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;
- 2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;
- 3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.
(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen (Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.
(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß
- a) die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;
- b) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;
- c) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.
Die Regelung der in lit. b und c genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.
(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.
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